Minijobs

Minijobber:innen haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohn im Krankheitsfall und geltende Kündigungsfristen - wie ihre vollzeitbeschäftigten Kolleg:innen.

ArbeitGestalten (2021):

Der Anteil von Minijobber:innen beträgt im Jahr 2019 knapp 36 Prozent an der Gesamt-beschäftigung in der Berliner Gastronomie. Vor allem Minijobber:innen haben ihre Beschäftigung in der Covid-19-Pandemie verloren: Die Zahl der Minijobs sank in Berlin von Juni 2019 zu Juni 2020 um mehr als 25 Prozent.

DGB (Pressemitteilung 2021):

"Die schmerzhaften Konsequenzen des Minijobverlustes in der Krise: Kein Kurzarbeitergeld, kein Arbeitslosengeld und zumeist auch keine Rentenansprüche – für einen Teil der Beschäftigten führt der Minijob damit geradewegs in die Altersarmut."

Hans-Böckler-Stiftung (2013):

"Es gibt Hinweise darauf, dass beim Einsatz von geringfügig Beschäftigten auf Seite des Betriebs oft Kosten gespart werden können, indem beispielsweise Urlaubsentgelt, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die gesetzliche Feiertagsvergütung oder der Kündigungsschutz nicht gewährt werden."


RECHTE IM MINIJOB

  • 1. Welche Rechte habe ich im Minijob?

    Sie haben als Minijobber:innen Anspruch auf

     

    • einen schriftlichen Nachweis über Ihre wesentlichen Vertragsbedingungen (siehe Arbeitsvertrag)
    • Mindestlohn (siehe Lohn)
    • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (siehe Lohn)
    • Lohnfortzahlung an Feiertagen (siehe Lohn)
    • Erholungsurlaub (siehe Urlaub)
    • Lohnfortzahlung bei Mutterschutz (siehe Besondere Rechte)
    • Arbeitszeugnis (siehe Kündigung)
    • Kündigungsschutz (siehe Kündigung)
    • besonderen Schutz, wenn Sie unter 18 Jahre alt sind, schwanger sind oder eine Behinderung haben. (siehe Besondere Rechte)

    Sie sind im Minijob


    • unfallversichert
    • rentenversichert
    • nicht sozialversichert, das heißt, Sie sind über Ihr Arbeitsverhältnis nicht kranken-, arbeitslosen- und pflegeversichert.
  • 2. Habe ich im Minijob das Recht auf einen Arbeitsvertrag?

    Es gilt derselbe Anspruch wie für alle Arbeitnehmer:innen. 


    Arbeitsverträge können mündlich und schriftlich vereinbart werden. Sie haben daher keinen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Sie haben aber das Recht auf einen schriftlichen Nachweis Ihrer Vertragsbedingungen. Dies nennt sich Nachweispflicht des Arbeitgebers.


    Das heißt, spätestens einen Monat nach Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses muss Ihr Arbeitgeber Ihnen einen schriftlichen Nachweis darüber geben, wann, wo und was und für wie viel Lohn Sie arbeiten. Der Nachweis muss Ihnen schriftlich, ausgedruckt und unterschrieben vorgelegt werden und Sie dürfen ihn für Ihre Unterlagen mit nach Hause nehmen. 


    Allgemein gilt: Unterschreiben Sie einen Arbeitsvertrag nur dann, wenn Sie alles verstehen! Sie haben immer das Recht, den Vertrag mit nach Hause zu nehmen und in aller Ruhe zu prüfen. Sie dürfen sich auch beraten lassen, bevor Sie den Vertrag/Nachweis unterschreiben.


    Bewahren Sie Ihren Nachweis bzw. Arbeitsvertrag sorgfältig für Ihre Unterlagen auf.


    § 2 Abs. 1 Nachweispflicht Nachweisgesetz 

    Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. […]

  • 3. Habe ich im Minijob Anspruch auf bezahlten Urlaub?

    Als Arbeitnehmer:in steht Ihnen Urlaub zu. Das heißt, dass jede beschäftigte Person, egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob, denselben Urlaubsanspruch hat und nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden darf.


    § 1 Urlaubsanspruch Bundesurlaubsgesetz

    Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

  • 4. Wie berechne ich im Minijob meinen Urlaubsanspruch?

    Arbeiten Sie im Minijob, berechnet sich Ihr Urlaub auf Basis der vereinbarten Arbeitstage. Das heißt, der Urlaubsanspruch orientiert sich nicht an der vereinbarten Arbeitszeit, sondern an den Tagen, die Sie im Unternehmen oder im Home Office leisten. 


    Haben Sie beispielsweise 30 Tage Urlaub im Jahr und arbeiten an drei Tagen pro Woche, dann berechnet sich Ihr Urlaubsanspruch anhand der drei Arbeitstage. Sie können also nicht zehn Wochen Urlaub nehmen (drei Tage pro Woche). Ihr Urlaubsanspruch wird entsprechend Ihrer Arbeitstage umgerechnet: 


    Allgemeine Formel:

    persönlicher Urlaubsanspruch = (X Urlaubstage / Y Werktage im Unternehmen) * Z Arbeitstage/Woche


    Rechenbeispiel:

    (30 Urlaubstage / 5 Werktage im Unternehmen) * 3 Arbeitstage pro Woche = 18 Tage Urlaubsanspruch. 


    Hier finden Sie einen Urlaubsrechner für Minijobs.

  • 5. Habe ich im Minijob Anspruch auf Lohn im Krankheitsfall?

    Als abhängige Beschäftigte erhalten Sie im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen weiterhin Ihren vollen Lohn, vorausgesetzt Ihre Beschäftigung besteht länger als einen Monat. Dies gilt auch für Minijobber:innen. 


    Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber krankzumelden. Wen Sie über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren müssen, ist betrieblich geregelt. Fragen Sie bei Ihrer Ansprechperson nach, wie Krankmeldungen in Ihrem Betrieb organisiert sind. Bewahren Sie Ihre Krankmeldungen sorgfältig für Ihre Unterlagen auf.

     

    Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Achten Sie darauf, dass Sie lediglich verpflichtet sind, Ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen, nicht jedoch den Grund hierfür. Das sind sensible Daten, die Sie nicht teilen müssen. 


    Sie müssen auch im Minijob Ihre Krankheitstage nicht nacharbeiten. 


    § 3 Abs. 1 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Entgeltfortzahlungsgesetz

    Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. […]


    § 5 Anzeige- und Nachweispflichten Entgeltfortzahlungsgesetz

    Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. […]

  • 6. Mein Kind ist krank und ich muss es betreuen. Ich kann nicht zur Arbeit. Erhalte ich im Minijob dann Lohn?

    Ihr Arbeitgeber muss Sie für die Krankheitstage Ihres Kindes von der Arbeit freistellen, das heißt Sie können Ihr Kind betreuen. Ihr Kind muss hierfür jedoch unter 12 Jahre sein oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein. Sie müssen zudem sicherstellen, dass keine andere, in Ihrem Haushalt lebende Person Ihr Kind betreuen kann. Für die Freistellung bei Ihrem Arbeitgeber müssen Sie die Krankmeldung Ihres Kindes Ihrem Arbeitgeber vorlegen. 


    Ihnen stehen jährlich pro Elternteil zehn Kinderkrankheitstage zu. Für Alleinerziehende bedeutet dies entsprechend 20 Tage. Während der Covid-19-Pandemie wurde die Anzahl der Kinderkrankheitstage aufgestockt. 


    Sie haben als geringfügig Beschäftigte (Minijobber:in) keinen Anspruch auf eine Lohnersatzleistung von der Krankenkasse, das sogenannte Kinderkrankengeld, da Sie nicht sozialversichert sind. 


    § 45 Abs. 5 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes Sozialgesetzbuch Fünftes Buch 

    Anspruch auf unbezahlte Freistellung […] haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.


    § 616 Vorübergehende Verhinderung Bürgerliches Gesetzbuch

    Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

  • 7. Welche Kündigungsfristen gelten im Minijob?

    Befinden Sie sich noch in der Probezeit, können sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen. (siehe Arbeitsvertrag: 8. Wie lang darf meine Probezeit sein?)


    Kündigungen, die außerhalb der Probezeit liegen, müssen eine Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten. Die gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in. Kündigungen können hierbei zum 15. eines jeden Kalendermonats oder zum Ende des Monats durchgeführt werden. Dies gilt auch für Minijobs. 


    Je länger Sie in einem Betrieb angestellt sind, desto länger werden jedoch die Kündigungsfristen auf Seiten Ihres Arbeitgebers. Besteht ihr Arbeitsverhältnis zum Beispiel seit mehr als zwei Jahren kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nur noch zum Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von einem Monat kündigen. Bei mehr als fünf Jahren im Arbeitsverhältnis verlängert sich die Frist auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats; bei acht Jahren auf drei Monate und bei zehn Jahren auf vier Monate. 


    Sollten Sie einen tarifgebundenen Arbeitsvertrag haben, können Ihre Kündigungsfristen abweichen.


    Arbeiten Sie außerdem bereits seit mehr als sechs Monaten nicht in einem Kleinbetrieb (ein Unternehmen mit mindestens zehn Vollzeitangestellten), gilt Kündigungsschutz für Sie. (siehe Kündigung: 1. Welche Kündigungsfristen gelten für mein Arbeitsverhältnis?)


    § 622 Abs. 1 und 3 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen Bürgerliches Gesetzbuch

    (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

    (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.


  • 8. Gilt Arbeitsschutz auch für Minijob?

    Arbeitsschutz gilt für alle Beschäftigten, also auch für Minijobber:innen und Auszubildende. Ihr Arbeitgeber hat alle Mitarbeiter:innen zu schützen. Es gilt hierbei der besondere Schutz für Personen mit besonderen Belangen, wie Schwangere und Jugendliche. Ihr Arbeitgeber darf nicht zwischen den Geschlechtern unterscheiden, wenn es nicht zwingend biologisch erforderlich ist. 


    § 2 Abs. 2 Ziff. 1-2 Begriffsbestimmungen Arbeitsschutzgesetz

    […] Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 

    1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten […]

    § 4 Ziff. 6 und 8 Allgemeine Grundsätze Arbeitsschutzgesetz

    Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 

    6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen.

    8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

  • 9. Gilt im Minijob ein anderer Mutterschutz für mich?

    Für Sie gilt der gleiche Mutterschutz wie für Vollzeit- und Teilzeit-Arbeitnehmer:innen. (siehe Besondere Rechte: Mutterschutz)


    Sie haben einen besonderen Kündigungsschutz und erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Beschäftigte, die hingegen privat- oder familienversichert sind (also nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind) und sich im Mutterschutz befinden, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Dieses beträgt insgesamt höchstens 210 Euro. Mehr Informationen zum Antrag und zur Berechnung finden Sie hier.


    Ihr Arbeitgeber muss zudem Ihr Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse bis zu Ihrem Durchschnittsverdienst ausgleichen. Hier finden Sie Information zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

     

    Sollten Sie sich im Beschäftigungsverbot befinden, erhalten Sie Mutterschutzlohn. Sowohl Mutterschutzlohn als auch Mutterschaftsgeld wird Ihrem Arbeitgeber von der Minijobzentrale erstattet. 


    § 17 Abs. 1 Ziff. 1-3 Kündigungsverbot Mutterschutzgesetz

    Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig 

    1. während ihrer Schwangerschaft,

    2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und

    3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung […]


    § 3 Abs. 1 Schutzfristen vor und nach der Entbindung Mutterschutzgesetz

    Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung […] jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. […]


    § 19 Abs. 1-2 Mutterschaftsgeld Mutterschutzgesetz

    (1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld […].

    (2) Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes […].

LOHN IM MINIJOB

  • 10. Ich arbeite im Minijob. Habe ich Anspruch auf den Mindestlohn?

    Jede:r Arbeitnehmer:in in Deutschland hat Anspruch auf den Mindestlohn. Minijobber:innen sind auch Arbeitnehmer:innen. 

    Arbeitnehmer:in im Sinne des Mindestlohngesetzes sind jedoch nicht: 


    • Praktikanten, die ein Praktikum im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG absolvieren
    • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
    • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
    • ehrenamtlich tätige Personen
    • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung

    Den aktuellen Mindestlohn können Sie hier einsehen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


    § 1 Abs.1 Mindestlohn Mindestlohngesetz 

    Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.


    § 22 Abs. 2-4 Persönlicher Anwendungsbereich Mindestlohngesetz 

    (2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

    (3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.

    (4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. […]

  • 11. Ich arbeite im Minijob. Ich erhalte nur Geld, wenn ich auch arbeite. Ist das richtig?

    Minijobs werden oft dazu missbraucht, Lohn nur dann zu zahlen, wenn die Minijobber:innen auch arbeiten. Das ist aber nicht richtig. Lohn für Minijobber:innen muss auch an Feiertagen, bei Krankheit und im Erholungsurlaub, bei Beschäftigungsverbot während einer Schwangerschaft und während des Mutterschutzes weiter bezahlt werden. Auch ohne vertraglich festgelegte Arbeitszeit ist der Lohn zu zahlen. Grundlage für die Lohnberechnung ist dann die durchschnittliche Arbeitszeit.


    Mehr Informationen hierzu finden Sie bei der Minijobzentrale.


  • 12. Ich arbeite im Minijob. Bekomme ich Feiertage bezahlt?

    Minijobber:innen haben wie Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf bezahlte Feiertage, wenn Sie an dem entsprechenden Feiertag sonst regulär gearbeitet hätten. Wäre zum Beispiel kommender Donnerstag ein gesetzlicher Feiertag und Sie arbeiten normalerweise donnerstags, dann haben Sie Anspruch auf Lohnzahlung an diesem Feiertags-Donnerstag. Sie müssen diese Arbeitszeit dann nicht nachholen. 


    Im Hotel- und Gaststättengewerbe darf allerdings an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. (siehe Arbeitszeit: 14. Muss ich an Sonn- und Feiertagen arbeiten?)


    § 2 Abs. 1 Entgeltzahlung an Feiertagen Entgeltfortzahlungsgesetz

    Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

  • 13. Ich stehe im Dienstplan, aber es ist nichts los. Mein Arbeitgeber schickt mich nach Hause. Erhalte ich im Minijob Lohn?

    Die im Dienstplan eingetragenen Arbeitszeiten sind verbindlich sowohl für Sie als auch für den Arbeitgeber. Diese Arbeitszeit ist daher zu entlohnen, auch für Minijobs. Dies gilt auch, wenn in Ihrem Betrieb wenig los ist und Sie von Ihrem Arbeitgeber (!) frühzeitig aus Ihrem Dienst entlassen werden. Die Arbeitszeit ist nicht nachzuholen. 


    § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

    Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. […] Die Sätze […] gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

  • 14. Ich arbeite im Minijob und möchte meine Arbeitszeit erhöhen. Ist das möglich?

    Sie können einen schriftlichen Antrag auf Ausweitung Ihres Arbeitszeitvolumens stellen. Ihr Arbeitgeber muss Sie dann über entsprechende Arbeitsplätze im Betrieb informieren. Dies gilt für alle Teilzeitkräfte, also auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber:innen). 


    Außerdem muss Ihr Arbeitgeber Sie bei einem Arbeitsplatz, der Ihrer derzeitigen Tätigkeit entspricht, bevorzugt berücksichtigen, insofern Sie dieselbe Eignung wie andere Bewerber:innen aufweisen.  


    Falls es einen Betriebsrat gibt, äußern Sie auch diesem gegenüber schriftlich Ihren Wunsch auf Ausweitung Ihrer Arbeitszeit. Dieser kann Sie dann unterstützen. Außerdem kann in Betrieben mit mehr als 20 stimmberichtigen Mitarbeiter:innen der Betriebsrat seine Zustimmung zu geplanten Neueinstellungen verweigern, wenn diese dem Wunsch nach Arbeitszeitausweitung einzelner Beschäftigter entgegenstehen.


    Hier finden Sie eine Vorlage für einen Antrag auf Ausweitung Ihres Arbeitszeitvolumens.


    § 7 Abs. 3 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze Teilzeit- und Befristungsgesetz

    Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung […] von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.


    § 9 Verlängerung der Arbeitszeit Teilzeit- und Befristungsgesetz

    Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen. […]


    § 99 Abs. 2 Ziff. 3  Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Betriebsverfassungsgesetz

    Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn […] die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten […].

  • 15. Ich arbeite im Minijob. Muss ich meine Arbeitszeit dokumentieren?

    Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) unterliegen auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber:innen) der Mindestlohnregelung. Seit der Einführung des Mindestlohns besteht eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit für alle geringfügig Beschäftigten. Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit müssen innerhalb von sieben Tagen dokumentiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.


    § 17 Abs. 1 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten Mindestlohngesetz

    Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [, die geringfügig beschäftigt sind] beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. […]

SOZIALVERSICHERUNG

  • 16. Bin ich im Minijob sozialversichert?

    Sie sind im Minijob nicht sozialversichert. Sie sind also nicht kranken-, pflege- oder arbeitslosenversichert. (siehe Lohn: 25. Ist mein Job sozialversicherungspflichtig?)


    Ihr Arbeitgeber zahlt einen solidarischen Pauschalbetrag an die Krankenversicherung von 13 Prozent für Sie als Minijobber:in, falls Sie nicht privatversichert sind. Dieser Betrag darf nicht von Ihrem Lohn abgezogen werden! Weiterhin zahlt der Arbeitgeber keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Als Minijobber:in zahlen Sie selbst keine Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. 


    In Deutschland ist die Sozialversicherung in erster Linie an die abhängige Erwerbstätigkeit gebunden. Vor einigen Jahrzehnten war es noch unvorstellbar, dass jemand ohne soziale Absicherung für das Alter, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit oder Krankheit arbeitet.


    Heute ist man in geringfügiger Beschäftigung (Minijob) nicht krankenversichert und vor allem nicht ausreichend altersversichert. Viele Menschen, vor allem Frauen, sind über die Ehe sozial abgesichert, aber dass sich mit einem Minijob keine ausreichende eigene Rente aufbauen lässt, ist wenig bekannt. Im Falle einer Scheidung fehlt die Absicherung über die Ehe. 

  • 17. Bin ich im Minijob kranken-, pflege- und arbeitslosenversichert?

    Sie sind im Minijob

    • nicht sozialversichert, das heißt, Sie sind über Ihr Arbeitsverhältnis nicht kranken-, arbeitslosen- und pflegeversichert.
    • unfallversichert und rentenversichert.
  • 18. Bin ich im Minijob rentenversichert?

    Sie sind im Minijob rentenversichert und müssen entsprechende Beiträge zahlen. Sie erwerben durch Ihre Rentenbeiträge die volle Anrechnung Ihrer Beschäftigungszeiten. Das heißt, durch Ihren Minijob leisten Sie monatliche Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung, die Ihnen als Beitragszeit angerechnet werden. Dies ist vorteilhaft für Ihre Grundrentenzeit und die Erfüllung Ihrer Wartezeit für die Mindestversicherungszeit. Ihr Verdienst selbst wird ebenfalls auf die Rente angerechnet. Dieser erhöht die Rente jedoch nur geringfügig.  


    Sie können sich auf Antrag von der Rentenversicherung befreien lassen. Die Anrechnung Ihrer Arbeitszeit als Beitragsmonate für Ihre Rente reduziert sich dann erheblich. Es ist daher ratsam, sich nicht befreien zu lassen. 

    Weierhin verzichten Sie dann auf weitere Angebote der Rentenversicherung, wie Rente bei Erwerbminderung, Rehablilitationsmaßnahmen und Witwen:rrente. 


    Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind Sie nicht rentenversichert. 

  • 19. Bin ich im Minijob unfallversichert?

    Sie sind im Minijob unfallversichert. Ihr Arbeitgeber muss durch ein Umlageverfahren Beiträge für die Unfallversicherung zahlen. 

    Sie sind über Ihr Arbeitsverhältnis unfallversichert


    • bei einem Unfall während der Arbeit 
    • auf dem Weg zu Arbeit 
    • bei einer Berufskrankheit 

    Mehr Informationen zu Ihrer Unfallversicherung im Minijob finden Sie hier.

  • 20. Habe ich Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

    Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, die sich aus der Arbeitslosenversicherung ergibt. Da Minijobber:innen nicht versicherungspflichtig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, haben Sie auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies führte vor allem in der Corona-Pandemie dazu, dass viele Minijobber:innen kein Einkommen mehr hatten. 


    Mehr Informationen finden Sie hier.

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