Arbeitszeit

Personalmangel trifft alle.

Jetzt für eine gute Dienstplanung im Hotel- und Gastgewerbe einsetzen.

DGB Index Gute Arbeit (2019)

Bereits vor der Corona-Pendemie gaben 46 Prozent der Beschäftigten im Gastgewerbe an, oft oder sehr häufig aufgrund von Personalmangel mehr oder länger arbeiten zu müssen. Über alle Branchen hinweg waren es 38 Prozent.

Statistisches Bundesamt (2022)
Arbeiten, wenn Andere frei haben: Mehr als zwei Drittel aller im Gastgewerbe Beschäftigten arbeiten am Wochenende und an Feiertagen (75%). Damit liegt die Quote rund 40 Prozent über dem Durchschnitt aller Branchen (36%).
Statistisches Bundesamt (2017)

2016 arbeiteten 15,1 Prozent der Teilzeit-Beschäftigten im Gastgewerbe unfreiwillig in Teilzeit. Das heißt, sie würden gerne Vollzeit arbeiten, konnten aber keine entsprechende Stelle finden.


ARBEITSZEITGESETZ

  • 1. Wie lange darf ich am Tag arbeiten?

    Sie dürfen am Tag acht Stunden arbeiten . 


    Diese Arbeitszeit kann auf maximal zehn Stunden pro Tag ausgeweitet werden, insofern Sie innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten . Eine Arbeitszeit von 10 Stunden muss also ausgeglichen werden und dient lediglich zur Abfederung von Spitzenlasten.  


    Schreiben Sie sich immer Ihre Arbeitszeit für Ihre persönliche Dokumentation auf. Es ist ein wichtiger Nachweis für Sie, sollte es zu Konfliktfällen kommen. (siehe Arbeitszeit: 4. Muss ich meine Arbeitszeit dokumentieren?)


    § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Arbeitszeitgesetz 

    Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


  • 2. Wie viel Stunden darf ich in der Woche arbeiten?

    Innerhalb von einer Woche dürfen Sie 48 Stunden bei einer Sechs-Tage-Woche arbeiten. Bei einer Fünf-Tage-Woche reduziert sich die insgesamte Arbeitszeit gemäß der acht Stunden Arbeitszeit pro Tag auf 40 Stunden pro Woche. 


    Wenn Sie bei verschiedenen Arbeitgebern arbeiten, müssen Sie Ihre Arbeitszeiten zusammenrechnen und dürfen nicht über die genannten Summen kommen. 


    Schreiben Sie sich immer Ihre Arbeitszeit für Ihre persönliche Dokumentation auf. Es ist ein wichtiger Nachweis für Sie, sollte es zu Konfliktfällen kommen. (siehe Arbeitszeit: 4. Muss ich meine Arbeitszeit dokumentieren?)


    § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Arbeitszeitgesetz

    Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


  • 3. Muss ich Überstunden machen?

    Als Arbeitnehmer:in sind Sie dazu verpflichtet, die vereinbarte Arbeitszeit zu arbeiten. Überstunden sind daher freiwillig und müssen vom Arbeitgeber vorher angeordnet werden. Sie müssen den Überstunden dann zustimmen. Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht benachteiligen, wenn Sie den Überstunden nicht zustimmen sollten oder Ihre Zustimmung widerrufen. 


    Es gilt die werktägliche Arbeitszeit von höchstens acht Stunden pro Tag, in Ausnahmen zehn Stunden. Das heißt, pro Woche können in Ausnahmen höchsten 60 Stunden bei einer Sechs-Tages-Woche und 50 Stunden bei einer Fünf-Tages-Woche gearbeitet werden. Überstunden müssen vom Arbeitgeber vorher genehmigt werden. Der Betriebsrat hat ebenso mitzubestimmen. 


    Überstunden können vom Arbeitgeber ausgezahlt oder mit Freizeit beglichen werden, zum Beispiel auch in Form von Gleitzeitkonten. Eventuelle Zuschläge auf Überstunden müssen im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein. Der Überstundenausgleich muss innerhalb von sechs Monaten bzw. 24 Wochen stattfinden. Daher müssen Sie Ihren Überstundenausgleich rechtzeitig und am besten schriftlich geltend machen. 


    Dokumentieren Sie sich immer Ihre Arbeitszeit. (siehe Arbeitszeit: 4. Muss ich meine Arbeitszeit dokumentieren?


    Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Überstunden zu dokumentieren und für zwei Jahre aufzubewahren. 


    § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Arbeitszeitgesetz

    Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


    § 7 Abs. 7 Abweichende Regelungen Arbeitszeitgesetz 

    Auf Grund einer […] darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.


    § 16 Abs. 2 Aushang und Arbeitszeitnachweise Arbeitszeitgesetz

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit […] hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit […] eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.


    § 87 Abs. 1 Ziff. 3 Betriebsverfassungsgesetz 

    Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […] vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit […].


  • 4. Muss ich meine Arbeitszeit dokumentieren?

    Im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe müssen Arbeitszeiten dokumentiert werden. Die Dokumentation muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit beinhalten. Die Arbeitszeit muss spätestens eine Woche später dokumentiert sein und vom Arbeitgeber für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Oftmals werden Dienstpläne vom Arbeitsgeber als Dokumentationsnachweis verwendet. 


    Ohnehin ist es immer sinnvoll für Sie, Ihre Arbeitszeit für Ihre eigene Übersicht zu dokumentieren. Falls es beispielsweise zu Konflikten kommt, haben Sie so auch einen Nachweis Ihrer geleisteten Arbeitszeit. Hier finden Sie ein Beispiel für einen Arbeitszeitkalender. 


    § 17 Abs. 1 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten Mindestlohngesetz

    Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe] beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.


  • 5. Ich arbeite in Teilzeit / im Minijob und möchte meine Arbeitszeit erhöhen. Ist das möglich?

    Sie können einen schriftlichen Antrag auf Ausweitung Ihres Arbeitszeitvolumens stellen. Ihr Arbeitgeber muss Sie dann über entsprechende Arbeitsplätze im Betrieb informieren. Dies gilt für alle Teilzeitkräfte, also auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber:innen). 


    Außerdem muss Ihr Arbeitgeber Sie bei einem Arbeitsplatz, der Ihrer derzeitigen Tätigkeit entspricht, bevorzugt berücksichtigen, insofern Sie dieselbe Eignung wie andere Bewerber:innen aufweisen.  


    Falls es einen Betriebsrat gibt, äußern Sie auch diesem gegenüber schriftlich Ihren Wunsch auf Ausweitung Ihrer Arbeitszeit. Dieser kann Sie dann unterstützen. Außerdem kann in Betrieben mit mehr als 20 stimmberichtigen Mitarbeiter:innen der Betriebsrat seine Zustimmung zu geplanten Neueinstellungen verweigern, wenn diese dem Wunsch nach Arbeitszeitausweitung einzelner Beschäftigter entgegenstehen.


    Hier finden Sie eine Vorlage für einen Antrag auf Ausweitung Ihres Arbeitszeitvolumens.


    § 7 Abs. 3 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze Teilzeit- und Befristungsgesetz

    Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung […] von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.


    § 9 Verlängerung der Arbeitszeit Teilzeit- und Befristungsgesetz

    Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen. […]


    § 99 Abs. 2 Ziff. 3 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Betriebsverfassungsgesetz

    Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn […] die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten […].


  • 6. Wann darf ich Pause machen?

    Nach sechs Stunden Arbeitszeit müssen Sie eine halbe Stunde Pause machen. Arbeiten Sie an einem Tag mehr als neun Stunden, müssen Sie 45 Minuten Pause machen. Die Pausen können je in 15 Minuten Pausen aufgeteilt werden. Eine 20 und eine 10 Minuten Pause hingegen gelten nicht, da Pausen erst ab 15 Minuten auch als Pausenzeit gelten. 


    Am besten kalkuliert Ihr Arbeitgeber Ihre Pausenzeit im Dienstplan ein. Der Betriebsrat darf bei der Pauseneinteilung mitbestimmen.   


    § 4 Ruhepausen Arbeitszeitgesetz

    Die Arbeit ist durch in den voraus feststehenden Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. […]


    § 87 Abs. 1 Ziff. 2 Betriebsverfassungsgesetz 

    Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […] Pausen […].


  • 7. Ich habe eine Toilettenpause gemacht. Muss ich diese Zeit als Pause anrechnen?

    Nein. Kurzfristige Arbeitsunterbrechungen, wie der Gang zur Toilette, dürfen nicht auf die Pausenzeit angerechnet werden. 

  • 8. Ich habe einen Wechsel von Spätschicht auf Frühschicht. Ist das erlaubt?

    Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen, in denen Sie nicht arbeiten. Im Hotel- und Gastgewerbe kann die Ruhezeit auf zehn Stunden reduziert werden. Dann müssen Sie jedoch innerhalb der nächsten vier Wochen eine andere Ruhezeit um mindestens diese Stunde verlängert bekommen. 


    § 5 Abs. 1-2 Ruhezeit Arbeitszeitgesetz  

    (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

    (2) Die Dauer der Ruhezeit kann […] in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung […] um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.


  • 9. Ich soll morgens arbeiten und dann wieder nachmittags. Ist das erlaubt?

    Wenn Sie morgens und dann wieder nachmittags arbeiten, nennt sich dies Teildienst. Teildienste führen zu besonderen Belastungen bei der Lebensgestaltung, da die Unterbrechungspausen oftmals nicht sinnvoll genutzt werden können. Sie sollten daher vermieden werden. 


    Ihr Arbeitgeber muss Ihnen einen Teildienst rechtzeitig ankündigen (mindesten vier Tage vorher) und Sie müssen zustimmen, insofern in Ihrem Arbeitsvertrag keine anderen entsprechenden Regelungen hierzu definiert sind. 


    Ruhepausen zwischen Teildiensten sind unbedingt einzuhalten. (siehe Arbeitszeit: 8. Ich habe einen Wechsel von Spätschicht auf Frühschicht. Ist das erlaubt?)

    Der Betriebsrat hat über Teildienst mitzubestimmen.


    § 87 Abs. 1 Ziff. 2 Mitbestimmungsrechte Betriebsverfassungsgesetz 

    Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […] Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage […].


  • 10. Wie viele freie Tage stehen mir hintereinander zu?

    Gesetzlich gilt eine Sechs-Tage-Woche mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von acht Stunden am Tag. 


    Körperliche und psychische Beschwerden hängen jedoch mit langen Arbeitszeiten, Wochenendarbeit und Schichtarbeit zusammen. Auch Rufbereitschaft und einseitig geforderte Flexibilität begünstigen Belastungen. Hier finden Sie eine Checkliste, um Ihre Belastungen in der Verteilung Ihrer Arbeitszeit zu überprüfen. 


    Zwei zusammenhängende Ruhetage können Beschwerden abmildern. Sie sind jedoch nicht gesetzlich geregelt. Die Ihnen zustehenden freien Tage sind betrieblich zu regeln. 


    Der Betriebsrat hat Mitspracherechte bei der Regelung von freien Tagen im Rahmen der Dienstplangestaltung (siehe Arbeitszeit: Dienstplanung). 


    § 87 Abs. 1 Ziff. 2 Mitbestimmungsrechte Betriebsverfassungsgesetz 

    Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […] Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage […].



  • 11. Ab wann leiste ich Nachtarbeit?

    Wenn Sie in der Zeit von 23 bis 6 Uhr morgens mindestens zwei Stunden arbeiten, dann leisten Sie Nachtarbeit.  


    Ein:e Nachtarbeitnehmer:in im gesetzlichen Sinne sind Sie, wenn Sie Nachtarbeit an mindesten 48 Tagen im Jahr oder Nachtarbeit im Wechseldienst leisten.


    § 2 Abs. 3-5 Begriffsbestimmungen Arbeitszeitgesetz

    (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr […]

    (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.

    (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die 

    1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder

    2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.


  • 12. Ich arbeite nachts. Habe ich ein Recht auf einen Ausgleich?

    Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Nachtarbeit auszugleichen. Es gibt gesetzlich zwei Möglichkeiten hierzu: Erstens, Sie erhalten einen angemessenen Freizeitausgleich für die Nachtarbeit oder einen entsprechend angemessenen Nachtzuschlag. 


    In der Regel betragen Nachtzuschläge 25 Prozent des Bruttostundenlohns pro geleisteter Stunde Nachtarbeit. Ein Anspruch auf Nachtzuschlag ergibt sich aus Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. 


    § 6 Abs. 5 Nacht- und Schichtarbeit Arbeitszeitgesetz

    Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. […]


  • 13. Ich arbeite in Nacht- und Schichtarbeit. Worauf kann ich achten?

    Nacht- und Schichtarbeit sind besondere Arbeitsbelastungen. Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Ihre Arbeitszeit menschengerecht und nach neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu gestalten. 


    Achten Sie daher darauf, dass Sie nicht mehr als drei Nachtschichten hintereinander machen und zur Erholung mindestens 24 Stunden, bestenfalls 48 Stunden frei haben. Achten Sie auf eine vorwärts wechselnde Schichtfolge, also ein Wechsel von Frühschicht zu Spätschicht und von Spätschicht zu Nachtschicht mit anschließenden freien Tagen, bevor Ihr Rhythmus von vorne beginnt.  


    Der Betriebsrat darf bei der Arbeitszeitgestaltung mitbestimmen. 


    § 6 Abs. 1 Nacht- und Schichtarbeit Arbeitszeitgesetz

    Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.


    § 87 Abs. 1 Ziff. 2 Betriebsverfassungsgesetz 

    Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […] Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage […].


  • 14. Muss ich an Sonn- und Feiertagen arbeiten?

    Im Hotel- und Gaststättengewerbe darf an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Ihnen steht dann jedoch innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu. Außerdem müssen Sie mindestens 15 Sonntage im Jahr frei haben. 


    § 10 Abs. 1 Ziff. 4 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Arbeitszeitgesetz

    Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden [...] in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung […]. 


    § 11 Abs.1 und 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Arbeitszeitgesetz

    (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. 

    (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.


  • 15. Ich bin krank. Was muss ich tun?

    Sie sind verpflichtet sich unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber krankzumelden. Wen Sie über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren müssen, ist betrieblich geregelt. Fragen Sie bei Ihrer Ansprechperson nach, wie Krankmeldungen in Ihrem Betrieb organisiert sind. Bewahren Sie Ihre Krankmeldungen sorgfältig für Ihre Unterlagen auf.

     

    Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Achten Sie darauf, dass Sie lediglich verpflichtet sind, Ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen, nicht jedoch den Grund hierfür. Das sind sensible Daten, die Sie nicht teilen müssen. 


    §5 Abs. 1 Anzeige- und Nachweispflichten Entgeltfortzahlungsgesetz 

    Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.[…]


  • 16. Ich war krank. Muss ich meine Krankheitstage nacharbeiten?

    Nein, Sie müssen Ihre Krankheitstage nicht nacharbeiten. Dies gilt auch für Minijobber:innen. 

  • 17. Ich habe während der Arbeitszeit einen Arzttermin. Darf ich das?

    Ärztliche Termine sind Privatsache. Sie sind als Arbeitnehmer:in dazu angehalten, keine Arzttermine während der Arbeitszeit zu vereinbaren. Dies ist aber aus verschiedenen Gründen nicht immer möglich, zum Beispiel im Fall von 

    • medizinischer Notwendigkeit (akuten Schmerzen)
    • zeitlicher Notwendigkeit (z.B. einer Blutabnahme, die Nüchternheit voraussetzt)
    • terminlicher Notwendigkeit (Terminknappheit Seiten der Arztpraxen zum Beispiel für Covid Impfungen).

    Ihr Arbeitgeber muss Ihnen in diesen Fällen den Arzttermin während der Arbeitszeit ermöglichen. Sie müssen dann eine Bescheinigung von der:dem Ärzt:in bei Ihrem Arbeitgeber einreichen, um den Arztbesuch als Arbeitszeit anrechnen zu können. 


    Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere bei der Hebamme oder Ärzt:in sind während der Arbeitszeit grundsätzlich erlaubt. (siehe Besondere Rechte: 11. Darf ich während der Arbeitszeit zur Vorsorge- Untersuchung?)


    § 616 Vorübergehende Verhinderung Bürgerliches Gesetzbuch 

    Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.


    Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.02.1984, 5 AZR 92/82.

    „Vergütung für die aus Anlass eines Arztbesuches ausgefallene Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arztbesuch notwendig war.“ 


  • 18. Ich muss Dienst- bzw. Schutzkleidung bei der Arbeit tragen. Ist die Umziehzeit Arbeitszeit?

    Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber aus Dienstkleidung oder Schutzkleidung tragen müssen, so müssen Sie nicht bereits umgezogen zur Arbeit erscheinen. Sie dürfen sich in Räumlichkeiten, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss, umziehen und dies als Arbeitszeit anrechnen, vorausgesetzt die Kleidung ist fremdnützig. Das heißt die Kleidung muss dem Nutzen des Arbeitgebers entspringen.

     

    Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08.

    Da nicht nur das Tragen der von der Arbeitgeberin gestellten Firmenkleidung, sondern auch deren An- und Ablegen fremdnützig ist, zählt auch die Zeit des Umkleidevorgangs im Betrieb zur Arbeitszeit.


DIENSTPLANUNG

  • 19. Was muss mein Arbeitgeber beim Dienstplan alles beachten?

    Dienstpläne müssen rechtzeitig bekannt gegeben werden. Je früher Dienstpläne bekannt gegeben werden, desto höher ist die Planbarkeit für die Arbeitnehmer:innen. Daher ist es wünschenswert, dass Dienstpläne mindestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben werden. 


    Der Dienstplan muss an einer sichtbaren Stelle für alle Mitarbeiter:innen zugänglich gemacht werden. Das schließt ein, dass Dienstpläne bestenfalls über zwei Wege sichtbar gemacht werden, zum Beispiel digital und analog. Datenschutzrichtlinien sind unbedingt zu wahren. Der bekannt gemachte Dienstplan gilt für Arbeitgeber und -Arbeitnehmer:innen.


    Der Dienstplan muss die gesetzlichen Arbeitszeitregeln berücksichtigen und muss Beginn und Ende der Arbeitszeit unter Angabe von Uhrzeiten enthalten. 


    Der Betriebsrat darf bei der Dienstplangestaltung mitbestimmen. 


    § 87 Abs. 1 Ziff. 2 Betriebsverfassungsgesetz

    Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […] Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.


  • 20. Wann ist ein Dienstplan gut?

    Ein Dienstplan ist gut, wenn 

    • Arbeitszeitgesetze eingehalten werden.
    • Wünsche und Vorstellungen der Arbeitnehmer:innen berücksichtigt werden.
    • Planungssicherheit gefördert wird (frühzeitiges Bekanntgeben und feste Schichten).
    • Arbeitseinteilung und -abläufe wiederholend sind.
    • Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützt wird.
    • Änderungen im Dienstplan von Arbeitnehmer:innen abgelehnt werden können.
    • die Arbeitsstundendokumentation sorgfältig gepflegt wird (Arbeitszeitkonten).
    • ein Konzept für Ausfallmanagement existiert.
    • Grundpfeiler der Dienstplanung allen Mitarbeiter:innen bekannt sind.

    Hier finden Sie eine Checkliste zur Ermittlung von Gefährdungen durch die Arbeitszeit.


    Hier finden Sie eine Vorlage für Ihre nächste Teambesprechung. Diese können Sie nutzen, um Ihre Dienstplanung im Betrieb auf den Prüfstand zu stellen. 


  • 21. Darf der Dienstplan ausgehängt werden? Was ist mit Datenschutz?

    Die Datenschutz-Grundverordnung besagt, dass keine personenbezogenen Daten ohne Zustimmung an Dritte übergeben werden dürfen. Dienstpläne können sensible Daten beinhalten. Daher ist es wichtig, dass alle Mitarbeiter:innen der Veröffentlichung des Dienstplans zustimmen. 


    Pseudonymisierte Dienstpläne sind ebenfalls eine Möglichkeit, das heißt statt Ihrem Klarnamen wird beispielsweise eine Nummer verwendet, die nur Sie kennen. 


    Art. 6 Abs. 1 Ziff. a Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Datenschutz-Grundverordnung 

    Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn […] die betroffene Person […] ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben [hat].


  • 22. Ich arbeite auf Abruf. Welche Gesetze gelten für mich?

    Eine Arbeit wird als „Arbeit auf Abruf“ bezeichnet, wenn im Arbeitsvertrag keine feste wöchentliche Stundenzahl festgeschrieben ist, sondern sich die Stundenzahl danach richtet, wie viel Arbeit im Betrieb anfällt. Arbeit auf Abruf unterscheidet sich von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst.


    Arbeit auf Abruf muss im Arbeitsvertrag formuliert werden sowie die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit. Falls Sie keine Vereinbarung über Ihre wöchentliche Arbeitszeit mit Ihrem Arbeitgeber getroffen haben, so gelten 20 Stunden als vereinbart. 


    Es gilt, dass diese 20 vereinbarten Stunden mindesten wöchentlich vergütet werden müssen. Das heißt, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen zu wenig Schichten zur Verfügung stellt, so muss er:sie doch mindestens 20 Stunden vergüten. Wenn Sie mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, müssen Sie entsprechend der gearbeiteten Stunden entlohnt werden. 


    Ihre Arbeitszeit muss hierbei täglich für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch genommen werden. Außerdem muss Sie Ihr Arbeitgeber mindesten vier Tage vorher über Ihren Arbeitseinsatz mit Dauer und Uhrzeit in Kenntnis setzen. 


    Arbeiten Sie auf Abruf, so gelten auch für Sie die Arbeitszeitgesetze, das heißt, Sie haben ein Recht auf Pause, Ruhezeiten und Urlaub. 


    § 12 Abs. 1 und 3 Arbeit auf Abruf Teilzeit- und Befristungsgesetz

    (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

    (3) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.


  • 23. Ich habe frei, aber soll spontan einspringen. Muss ich arbeiten?

    Sie müssen an Ihren freien Tagen nicht erreichbar sein. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen mindestens vier Tage im Voraus mitzuteilen, wann Sie arbeiten müssen. Ist Ihr Arbeitgeber spontan auf der Suche nach Personal, zum Beispiel aufgrund von Krankheitsausfällen, so sind Sie nicht verpflichtet einzuspringen. 


    § 12 Abs. 3 Arbeit auf Abruf Teilzeit- und Befristungsgesetz

    Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.


  • 24. Ich soll immer wieder spontan einspringen. Was kann ich tun?

    Für Ausfälle von Beschäftigten braucht jeder Betrieb ein gutes Konzept. Das nennt sich Ausfallmanagement. Das Ausfallmanagement beinhaltet klare Regelungen zu den betrieblichen Abläufen im Fall von Personalausfall. Das ist nicht Ihre Aufgabe, sondern die des Arbeitgebers. Wenden Sie sich an den Betriebsrat, falls es einen gibt, wenn es wiederholend auftaucht, dass Sie kurzfristig einspringen sollen. 


    Ihr Arbeitgeber sollte beim Ausfallmanagement auf Folgendes achten:


    • Vor Ort klären, wer einspringen kann, anstatt andere aus dem Frei zu holen.
    • Arbeitnehmer:innen müssen an freien Tagen nicht erreichbar sein.
    • Durch die Errechnung der Nettoarbeitszeit wird deutlich, ob es sich um eine Ausnahme oder um zu wenig Personal mit zu wenigen Arbeitsstunden handelt: FAQ Nettoarbeitszeit
    • Alternativen wie Arbeitszeitkonten und digitalisiertes Ausfallmanagement können genutzt werden unter Mitbestimmung des Betriebsrats. 
  • 25. Ich stehe im Dienstplan, aber es ist nichts los. Kann mein Arbeitgeber mich nach Hause schicken?

    Die im Dienstplan eingetragenen Arbeitszeiten sind verbindlich sowohl für Sie als auch für den Arbeitgeber. Diese Arbeitszeit ist daher zu entlohnen. Dies gilt auch, wenn in Ihrem Betrieb wenig los und Sie von Ihrem Arbeitgeber (!) frühzeitig aus Ihrem Dienst entlassen werden. Dies gilt auch für Minijobber:innen. Die Arbeitszeit ist nicht nachzuholen. 


    § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko Bürgerliches Gesetzbuch

    Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. […] Die Sätze […] gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.


  • 26. Ich habe zu wenige / zu kurze Schichten im Dienstplan, um auf meine vereinbarte Arbeitszeit zu kommen.

    Stehen im Dienstplan weniger Arbeitsstunden als vertraglich vereinbart, nennt man dies Minusstunden. Minusstunden sind grundsätzlich nur erlaubt, wenn Sie vertraglich geregelt sind oder Arbeitszeitkonten bestehen, die den Ausgleich von Minus- und Überstunden zulassen. 


    Das heißt, Sie müssen die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit wöchentlich leisten und Ihr Arbeitgeber muss Ihnen hierzu die Möglichkeit geben. Ist Ihr Arbeitgeber verantwortlich dafür, dass Sie Minusstunden machen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen Ihren vereinbarten Lohn entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu zahlen. Dokumentieren Sie die Minusstunden und die Gründe hierfür, um gegebenenfalls beweisen zu können, wie es zu den Minusstunden kam. 


    Sie sind als Arbeitnehmer:in wiederum dazu verpflichtet, keine eigens verschuldeten Minusstunden zu verursachen. Bei krankheitsbedingten Ausfällen handelt es sich nicht um Minusstunden. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber:innen).


  • 27. Was ist meine Nettoarbeitszeit und wie kann ich sie berechnen?

    Die Nettoarbeitszeit gibt an, wie viele Stunden ein:e Arbeitnehmer:in netto arbeiten kann. Mit 40 Stunden beschäftigt zu sein, bedeutet nicht netto 40 Stunden zu arbeiten, denn alle Beschäftigten 

    haben Urlaub, sind krank, arbeiten nicht an gesetzlichen Feiertagen oder besuchen mal eine Fortbildung.


    Ihre Arbeitszeit von zum Beispiel 40 Stunden ist also in brutto angegeben. Bei der Nettoarbeitszeit wird nun berechnet, wie viele Tage Sie aufgrund von Urlaub, angenommenen Krankheitsausfällen und Feiertagen ausfallen. In unserem Beispiel beträgt die Nettoarbeitszeit bei einer 40-Stunden-Woche 32,61 Stunden.


    Durch die Berechnung der Nettoarbeitszeit wird deutlich, ob die anfallende Arbeit in einem Betrieb bewältigt werden kann oder ob hierfür Neueinstellungen oder höhere Stunden nötig sind. Dies ist die Aufgabe des Arbeitgebers.


    FAQ Nettoarbeitszeit


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