Lohn

Lohn im Krankheitsfall und bezahlter Erholungsurlaub sind das Recht aller Arbeitnehmer:innen.

ArbeitGestalten (2021):

Viele Beschäftigte im Berliner Gastgewerbe erhalten einen Niedriglohn. Das bedeutet, dass sie weniger als zwei Drittel des mittleren Bruttostundenlohns aller Arbeitnehmer:innen erhalten.

Statistik der Bundesagentur für Arbeit (2021):

Im März 2021 sind 5,7 Prozent der Erwerbstätigen im deutschen Gastgewerbe leistungsberechtigt nach SGB II (erwerbstätige ELB). Über alle Branchen hinweg sind in Deutschland hingegen nur 1,4 Prozent aller Arbeitnehmer:innen erwerbstätige ELB.

Trinkgeld

Trinkgelder gehen den Arbeitgeber nichts an. Es gehört den Beschäftigten.


LOHNANSPRÜCHE

  • 1. Habe ich Anspruch auf den Tariflohn?

    Tariflöhne werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbänden ausgehandelt. Sie werden in Tarifverträgen festgehalten und gelten für einen bestimmen Zeitraum. Tariflöhne sind meist höher als branchenübliche Löhne. 


    Tariflöhne werden oftmals branchenspezifisch ausgehandelt. Wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Branchen-Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt, dann gelten diese für die gesamte Branche, zum Beispiel im Baugewerbe. Für das Hotel- und Gastgewerbe ist der Tariflohn nicht flächendeckend und allgemeinverbindlich. Tarifverträge werden hier von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten NGG regional verhandelt. 


    Tariflöhne erhalten grundsätzlich Gewerkschaftsmitglieder, deren Arbeitgeber im Arbeitgeberverband organisiert ist oder direkt mit der NGG verhandelt hat. Im Hotel- und Gastgewerbe ist es jedoch als Arbeitgeber möglich, im Arbeitgeberverband DEHOGA Mitglied ohne Tarifbindung (OT) zu sein. 


    Ob Sie Anspruch auf den Tariflohn haben, hängt also von der Tarifbindung Ihres Arbeitgebers ab. Zudem haben nur Mitglieder der Gewerkschaft NGG einen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus dem Tarifvertrag.


    Hier finden Sie die aktuellen Tariflöhne: 


    § 3 Abs. 1-2 Tarifgebundenheit Tarifvertragsgesetz

    (1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.


    (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

  • 2. Habe ich Anspruch auf den Mindestlohn?

    Jede:r Arbeitnehmer:in in Deutschland hat Anspruch auf den Mindestlohn. Minijobber:innen sind auch Arbeitnehmer:innen. 

    Arbeitnehmer:in im Sinne des Mindestlohngesetzes sind jedoch nicht: 

    • Praktikanten, die ein Praktikum im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG absolvieren
    • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
    • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
    • ehrenamtlich tätige Personen
    • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung

    Den aktuellen Mindestlohn können Sie hier einsehen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


    § 1 Abs.1 Mindestlohn Mindestlohngesetz 

    Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.


    § 22 Abs. 2-4 Persönlicher Anwendungsbereich Mindestlohngesetz 

    (2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

    (3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.

    (4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. […]

  • 3. Ich mache ein Praktikum. Habe ich Anspruch auf Mindestlohn?

    Sie haben als Praktikant:in Anspruch auf den Mindestlohn. Es gibt jedoch drei Ausnahmen: 


    Ist das Praktikum ein Pflichtpraktikum im Rahmen Ihrer Ausbildung, Studium oder für die Schule, haben Sie keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Dasselbe gilt, falls die Dauer des Praktikums nicht drei Monate überschreitet und Ihrer Berufsorientierung dient.


    Absolvieren Sie ein Praktikum im Rahmen einer Maßnahme vom Jobcenter und der Agentur für Arbeit, gilt das Mindestlohngesetz ebenfalls nicht für Sie. 


    Ihnen stehen jedoch im Praktikum Arbeitsrechte zu. 


    § 22 Abs. 1 Persönlicher Anwendungsbereich Mindestlohngesetz

    Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie 

    1.  ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
    2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
    3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
    4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen. […]
  • 4. Warum ändert sich der Mindestlohn immer wieder?

    Es wird regelmäßig über die Anpassungen der Höhe des Mindestlohns beraten. Berücksichtigt werden dabei u .a. ein angemessener Mindestschutz für Arbeitnehmer:innen sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen. Dafür zuständig ist die Mindestlohnkommission.


    Hier finden Sie den aktuellen Mindestlohn. 


    § 4 Abs. 1 Aufgabe und Zusammensetzung Mindestlohngesetz

    Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet.

  • 5. Wann muss mein Lohn gezahlt werden?

    Sie als Arbeitnehmer:in gehen in Vorleistung, das heißt Sie arbeiten zuerst und erhalten dann nach einem bestimmten Zeitabschnitt Ihren Lohn. Meist werden die einzelnen Zeitabschnitte entsprechend der Kalendermonate aufgeteilt. Ihre Lohnzahlung sollte in der Regel also monatlich erfolgen. Somit müsste Ihr Lohn für spätestens am letzten Tag des jeweiligen Monats auf Ihrem Konto sein. Der Betriebsrat kann bei Festlegung des Zeitpunkts der Lohnzahlung mitbestimmen.


    § 614 Fälligkeit der Vergütung Bürgerliches Gesetzbuch

    Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.


    § 87 Abs. 1 Ziff. 4 Betriebsverfassungsgesetz

    Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte.

  • 6. Habe ich einen Anspruch auf eine Lohnabrechnung?

    Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen eine schriftliche Abrechnung über die Zahlung Ihres Lohns zukommen zu lassen. Die Lohnabrechnung muss enthalten: 

    • Abrechnungszeitraum
    • Arbeitsstunden und Überstunden 
    • Zusammensetzung Ihres Lohns
    1. Brutto- und Nettobezüge
    2. Zuschläge und sonstige Vergütungen 
    3. Abzüge und Abschlagszahlungen
    • Lohnsteuern
    • Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

    Es ist immer dann eine neue Lohnabrechnung fällig, wenn sich die Zusammensetzung Ihres Lohns oder der Lohn selbst ändert. 

    Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung immer sorgfältig und bewahren sie sie für Ihre Unterlagen auf.


    § 108 Abs. 1-2 Abrechnung des Arbeitsentgelts Gewerbeordnung

    (1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. […]


    (2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

  • 7. Ich erhalte meinen Lohn in bar. Ist das erlaubt?

    Es ist erlaubt, den Lohn in bar auszuzahlen. Prüfen Sie jedoch nach, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: Sie haben einen Arbeitsvertrag und wurden von Ihrem Arbeitgeber bei der Sozialversicherung angemeldet. Üblicherweise erhalten Sie einen Nachweis über die Anmeldung mit Ihrer ersten Lohnabrechnung.


    Es kann ein Anzeichen für undokumentierte Arbeit (Schwarzarbeit) sein, falls Sie Ihren Lohn in bar erhalten und keine Anmeldung bei der Sozial- und Rentenversicherung vorliegt (Muster Meldebescheinigung). Sollten Sie keinen Nachweis erhalten haben, bitten Sie Ihren Arbeitgeber um den entsprechenden Nachweis. Hier finden Sie eine Vorlage


    Wenn Sie arbeiten und keinen Lohn dafür erhalten, dann verstößt Ihr Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz. Sie können Anzeige bei der örtlichen Finanzkontrolle Schwarzarbeit erstatten. Wenden Sie sich außerdem an eine passende Beratungsstelle. 


    § 107 Abs. 1 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts Gewerbeordnung

    Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.


    § 6 Anmeldung Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung 

    Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.

  • 8. Mein Arbeitgeber verteilt das Trinkgeld. Ist das in Ordnung?

    Trinkgeld geht den Arbeitgeber nichts an. Es ist nicht erlaubt, wenn der Arbeitgeber vom Trinkgeld Abzüge vornimmt, wie bspw. Essensgeld, Bruchglaspauschalen oder wenn er nur maximal 10 Prozent des Tagesumsatzes an Trinkgeld auszahlt. Trinkgeld muss nicht an den Arbeitgeber übergeben werden. Es gehört den Beschäftigten, die es erhalten haben.

    Es gibt jedoch betriebsinterne Regelungen, Trinkgelder unter den Mitarbeiter:innen zu teilen. Das ist eine freiwillige, sozial stärkende Maßnahme für die Belegschaft. Der Arbeitgeber hat hierüber jedoch keine Kontrolle. 

    Trinkgelder müssen nicht besteuert werden.


    § 107 Abs. 3 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts Gewerbeordnung

    Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.

  • 9. Bekomme ich Feiertage bezahlt?

    Sie haben Anspruch auf bezahlte Feiertage, wenn Sie an dem entsprechenden Feiertag sonst regulär gearbeitet hätten. Wäre zum Beispiel kommender Donnerstag ein gesetzlicher Feiertag und Sie arbeiten normalerweise donnerstags, dann haben Sie Anspruch auf Lohnzahlung an diesem Feiertags-Donnerstag. Sie müssen diese Arbeitszeit dann nicht nachholen. 


    Im Hotel- und Gaststättengewerbe darf allerdings an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. (siehe Arbeitszeit:  14. Muss ich an Sonn- und Feiertagen arbeiten?)


    § 2 Abs. 1 Entgeltzahlung an Feiertagen Entgeltfortzahlungsgesetz

    Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

  • 10. Ich habe noch offene Lohnansprüche. Kann ich diese geltend machen?

    Sie können drei Jahre lang Lohnansprüche einfordern, bevor diese verjähren. Es ist jedoch ratsam, offene Lohnansprüche sofort geltend zu machen. Hier finden Sie eine Vorlage für eine sogenannte Geltendmachung.


    § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch 

    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

  • 11. Ich erhalte keinen Lohn. Was kann ich tun?

    Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung Ihres Lohnes auf. Nennen Sie in Ihrer Zahlungsaufforderung eine Zahlungsfrist für Ihren Lohn. Bewahren Sie die Zahlungsaufforderung auch sorgfältig für Ihre Unterlagen auf. Hier finden Sie eine Vorlage zur Zahlungsaufforderung.


    Nach längerer Zeit ohne Lohnzahlung können Sie auch Ihr sogenanntes Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das heißt, Sie können Ihre Arbeit bis zur Zahlung Ihres Lohnes verweigern. Dies schützt Sie vor weiterer unbezahlter Leistung. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen: Der ausstehende Lohn darf nicht verhältnismäßig geringfügig sein. Zwei Monate ohne Lohnzahlung gelten als nicht mehr geringfügig. Die ausstehende Lohnzahlung unterliegt weiterhin keiner kurzfristigen Verzögerung und Sie fügen Ihrem Arbeitgeber keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zu durch die Verweigerung Ihrer Arbeitsleistung. 


    Sie können außerdem Ihre Arbeitsleistung nicht einfach verweigern. Sie müssen Ihren Arbeitgeber zuvor schriftlich darüber informieren und erläutern, warum Sie die Arbeit verweigern. 


    Es ist ratsam, sich vor der Ausübung Ihres Zurückbehaltungsrechts professionell beraten zu lassen.


    § 273 Abs. 1 Zurückbehaltungsrecht Bürgerliches Gesetzbuch

    Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

  • 12. Woher weiß ich, wie meine Tätigkeit tariflich eingruppiert ist?

    Sie können sich bei der Gewerkschaft bezüglich Ihrer Eingruppierung beraten lassen


    Darüber hinaus hat der Betriebsrat bei der Eingruppierung ein Mitwirkungs- und Kontrollrecht. Wenden Sie sich also an Ihren Betriebsrat. 


    § 99 Abs. 1 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Betriebsverfassungsgesetz

    In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. […]

KRANKHEIT UND URLAUB

  • 13. Ich bin krank. Erhalte ich Lohn?

    Als abhängig Beschäftigte:r erhalten Sie im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen weiterhin Ihren vollen Lohn, vorausgesetzt Ihre Beschäftigung besteht länger als einen Monat. Dies gilt auch für Minijobber:innen. (siehe Minijob: 5. Habe ich im Minijob Anspruch auf Lohn im Krankheitsfall?) Nach sechs Wochen aufgrund derselben Erkrankung müssen Sie Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung und beträgt ca. 70 Prozent Ihres Bruttolohns und max. 90% Ihres Nettolohns.  (siehe Lohn: 29. Was ist Brutto- und Nettolohn?)


    Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber krankzumelden. Wen Sie über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren müssen, ist betrieblich geregelt. Fragen Sie bei Ihrer Ansprechperson nach, wie Krankmeldungen in Ihrem Betrieb organisiert sind. Bewahren Sie Ihre Krankmeldungen sorgfältig für Ihre Unterlagen auf. 


    Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Achten Sie darauf, dass Sie lediglich verpflichtet sind, Ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen, nicht jedoch den Grund hierfür. Das sind sensible Daten, die Sie nicht teilen müssen. 


    § 3 Abs. 1 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Entgeltfortzahlungsgesetz

    Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. […]


    § 5 Abs.1 Anzeige- und Nachweispflichten Entgeltfortzahlungsgesetz

    Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. […]


    § 47 Abs. 1 Höhe und Berechnung des Krankengeldes Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

    Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des […] berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. […]

  • 14. Mein Kind ist krank und ich muss es betreuen. Ich kann nicht zur Arbeit. Erhalte ich Lohn?

    Ihr Arbeitsgeber zahlt Ihnen für diesen Tag keinen Lohn. Sie haben aber Anspruch auf Lohnersatzleistung von der Krankenkasse. 


    Das sogenannte Kinderkrankengeld können Sie erhalten, wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Dies gilt also nicht für Minijobber:innen. (siehe Minijob: 6. Mein Kind ist krank und ich muss es betreuen. Ich kann nicht zur Arbeit. Erhalte ich im Minijob dann Lohn?) Außerdem muss Ihr Kind unter 12 Jahre sein oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein. Sie müssen zudem sicherstellen, dass keine andere, in Ihrem Haushalt lebende Person Ihr Kind betreuen kann. 


    Für den Erhalt des Kinderkrankengelds müssen Sie die Krankmeldung Ihres Kindes sowohl bei Ihrem Arbeitgeber als auch bei der Krankenkasse Ihres Kindes einreichen, um nachzuweisen, dass Sie Ihr Kind betreuen müssen. Sie beantragen dann das Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse und erhalten ca. 90 Prozent Ihres Nettogehalts für den entsprechenden Arbeitstag. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Krankenkasse über das jeweilige Verfahren und die Höhe des Kinderkrankengelds. Manche Krankenkassen haben Höchstbeträge.  


    Ihnen stehen jährlich pro Elternteil zehn Kinderkrankheitstage zu. Für Alleinerziehende bedeutet dies entsprechend 20 Tage. Während der Covid-19-Pandemie wurde die Anzahl der Kinderkrankheitstage aufgestockt. 


    § 45 Abs. 1-2 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

    (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. […]


    (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. […]

  • 15. Wie viel Lohn steht mir während meines Urlaubs zu?

    Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung während Ihres Urlaubs. Sollten Sie kein regelmäßiges Gehalt haben, berechnet sich Ihr Urlaubsentgelt basierend auf Ihrem Lohn der letzten dreizehn Wochen vor Beginn Ihres Urlaubs. 


    Falls Sie innerhalb der letzten dreizehn Wochen vor Ihrem Urlaub einen höheren Verdienst als sonst üblich hatten, ist von diesem erhöhten Verdienst als Berechnungsgrundlage auszugehen. Ausgezahlte Überstunden zählen jedoch nicht dazu. Falls hingegen Ihr Verdienst geringer ausfiel als sonst, beispielsweise aufgrund von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder anderen unverschuldeten Versäumnissen, bleiben diese für die Berechnung Ihres Urlaubsentgelts außer Betracht. 


    § 11 Abs. 1 Urlaubsentgelt Bundesurlaubsgesetz 

    Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. […]

  • 16. Wann bekomme ich meinen Urlaubslohn?

    Ihr Lohn während Ihres Urlaubs muss vor Beginn Ihres Urlaubs ausgezahlt werden. 


    § 11 Abs. 2 Urlaubsentgelt Bundesurlaubsgesetz 

    Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

  • 17. Ich bekomme Sachbezüge. Erhalte ich diese auch im Urlaub?

    Bezahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen über Ihren Lohn Sachbezüge, wie beispielweise Essen, und werden diese Sachbezüge von Ihnen während Ihres Urlaubs nicht in Anspruch genommen, dann muss Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Sachbezüge in bar abgelten. 


    § 11 Abs. 1 Urlaubsentgelt Bundesurlaubsgesetz 

    […] Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

LOHNABZÜGE

  • 18. Ich stehe im Dienstplan, aber es ist nichts los. Mein Arbeitgeber schickt mich nach Hause. Erhalte ich Lohn?

    Die im Dienstplan eingetragenen Arbeitszeiten sind verbindlich sowohl für Sie als auch für den Arbeitgeber. Diese Arbeitszeit ist daher zu entlohnen. Dies gilt auch, wenn in Ihrem Betrieb wenig los ist und Sie von Ihrem Arbeitgeber (!) frühzeitig aus Ihrem Dienst entlassen werden. Dies gilt auch für Minijobber:innen. Die Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. 


    § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko Bürgerliches Gesetzbuch

    Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. […] Die Sätze […] gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

  • 19. Ich bekomme weniger Schichten als in meinem Arbeitsvertrag stehen. Bekomme ich trotzdem meinen vollen Lohn?

    Stehen im Dienstplan weniger Arbeitsstunden als vertraglich vereinbart, nennt man dies Minusstunden. Minusstunden sind grundsätzlich nur erlaubt, wenn Sie vertraglich geregelt sind oder Arbeitszeitkonten bestehen, die den Ausgleich von Minus- und Überstunden zulassen.


    Das heißt, Sie müssen die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit wöchentlich leisten und Ihr Arbeitgeber muss Ihnen hierzu die Möglichkeit geben. Ist Ihr Arbeitgeber verantwortlich dafür, dass Sie Minusstunden machen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen Ihren vereinbarten Lohn entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu zahlen. Dokumentieren Sie die Minusstunden und die Gründe hierfür, um gegebenenfalls beweisen zu können, wie es zu den Minusstunden kam. 


    Sie sind als Arbeitnehmer:in wiederum dazu verpflichtet, keine eigens verschuldeten Minusstunden zu verursachen. Bei krankheitsbedingten Ausfällen handelt es sich nicht um Minusstunden. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber:innen).

  • 20. Mein Arbeitgeber hat mir angeboten, einen Teil meines Lohns undokumentiert („schwarz“) zu zahlen. Soll ich das tun?

    Es müssen auf den gesamten Lohn Steuern und Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Teil Ihres Lohnes undokumentiert auszahlen möchte, ist dies undokumentierte Arbeit („Schwarzarbeit“) und somit rechtswidrig. Auch Sie können sich aufgrund von Steuerhinterziehung strafbar machen. 


    Zudem ist für Sie undokumentierte Arbeit nachteilhaft in Bezug auf Lohnersatzleistungen. Wenn Sie auf (Kinder)Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeit oder Arbeitslosengeld angewiesen sein sollten, berechnet sich die Grundlage auf Ihrem Brutto-Netto-Bezug. Die undokumentierten Lohnzahlungen werden dann nicht berücksichtigt und Sie erhalten geringere Ersatzleistungen. 

  • 21. Mein Arbeitgeber nimmt Abzüge von meinem Lohn vor. Ist das in Ordnung?

    Sogenannte Sachbezüge können beispielsweise „Essensgeld“ sein. Sie müssen diesen Abzügen aber zustimmen. Sie können also nicht gezwungen werden, Sachbezüge in Anspruch nehmen zu müssen. Wenn Ihr Arbeitgeber Abzüge von Ihrem Lohn vornimmt, bedarf dies also einer Grundlage, beispielsweise können in Ihrem Arbeitsvertrag hierzu auch entsprechende Absätze formuliert sein. 


    Nehmen Sie gewisse Sachbezüge in Anspruch, wie zum Beispiel Kost oder Logis (Essen und Wohnen), so darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht mehr von Ihrem Lohn abziehen als die sogenannten Sachbezugswerte der Sozialversicherung es zulassen. Diese Werte werden jährlich neu festgelegt.


    Nehmen Sie Sachbezüge nicht wahr, zum Beispiel aufgrund von Urlaub oder Krankheit, dürfen diese Abzüge auch nicht vorgenommen werden.  


    § 107 Abs. 2 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts Gewerbeordnung

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. […]

  • 22. Ich soll eine Bruchglas-Pauschale bezahlen. Ist das in Ordnung?

    Ihr Arbeitslohn gehört Ihnen. Wenn Abzüge davon vorgenommen werden sollen, müssen Sie diesen zustimmen. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen also keinen Lohn abziehen, wenn Sie etwas kaputt machen oder Fehler passieren oder gar ohne Grund. 


    § 107 Abs. 2 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts Gewerbeordnung

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. […]

  • 23. Die Kasse stimmt nach der Schichtabrechnung nicht. Ich soll mit meinem Lohn den fehlenden Betrag ausgleichen. Ist das in Ordnung?

    Ihr Arbeitslohn gehört Ihnen. Wenn Abzüge davon vorgenommen werden sollen, müssen Sie diesen zustimmen. Wenn bei der Abrechnung Geld in der Kasse fehlt, kann das mehrere Gründe haben, insbesondere wenn mehrere Mitarbeiter:innen Zugang zur Kasse haben. Arbeitnehmer:innen haften grundsätzlich nur bei Verschulden, das eine mittlere bis grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraussetzt. Dies muss vom Arbeitgeber aber erst nachgewiesen werden, also eingeklagt werden, bevor er:sie Ihnen vom Lohn etwas abzieht.  


    Sind Sie beispielsweise als Kellner:innen nicht ausdrücklich dazu aufgefordert, sofort zu kassieren, so können Sie auch nicht für Zechprellerei verantwortlich gemacht werden. 


    Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 17. September 1998, Az.: 8 AZR 175/97 

    (2) Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten […] Dabei kann sich die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bereits daraus ergeben, dass durch das Verhalten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist. Für den Grad des Verschuldens ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer bezogen auf den Schadenserfolg vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

    (3) Das Verschulden des Arbeitnehmers und insbesondere die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen sind vom Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. […]

  • 24. Ich erhalte Mankogeld. Was hat es damit auf sich?

    Ihr Arbeitgeber und Sie können ein Abkommen über eine Mankohaftung vereinbaren. Sie würden dann im Fall eines Mankos, zum Beispiel bei einem fehlenden Betrag in der Kasse, haften. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen im Vorhinein ein sogenanntes Mankogeld zahlt. Bis zu 16 Euro sind monatlich steuerfrei. Sie erhalten also monatlich z. B. 16 Euro von Ihrem Arbeitgeber. Im Fall eines Mankos müssen Sie dann mit diesen 16 Euro haften. Dieser Betrag kann dann auch bei leichter Fahrlässigkeit eingezogen werden.  


    Das Mankogeld soll einen finanziellen Anreiz zur ordentlichen Kassenführung für Sie schaffen. 


    Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 17. September 1998, Az.: 8 AZR 175/97 

    (4) Eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Haftung des Arbeitnehmers für einen eingetretenen Waren- oder Kassenfehlbestand (Mankohaftung) ist wegen Verstoßes gegen die einseitig zwingenden Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unwirksam, wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich geleistet wird.

  • 25. Ist mein Job sozialversicherungspflichtig?

    Angestellte Beschäftigungen sind in der Regel sozialversicherungspflichtig. Eine große Ausnahme stellen jedoch geringfügig Beschäftigte dar, sogenannte Minijobber:innen. (siehe Minijob: 16. Bin ich im Minijob sozialversichert?) Beamt:innen und Selbstständige sind ebenfalls nicht sozialversicherungspflichtig. 

    Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bedeutet, dass Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber Beiträge in folgende Kassen einzahlen und Arbeitnehmer:innen hierdurch Schutz genießen:

    • Krankenversicherung
    • Rentenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Arbeitslosenversicherung
    • Unfallversicherung

    Sind Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt, also in Teil- oder Vollzeit, erwerben Sie entsprechende Leistungsansprüche aus der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ihrer Lohnabrechnung können Sie die entsprechenden Beitragszahlungen entnehmen. Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung daher immer sorgfältig. 

  • 26. Woher weiß ich, dass mein Arbeitgeber mich sozialversicherungspflichtig angemeldet hat?

    Üblicherweise erhalten Sie einen Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung mit Ihrer ersten Lohnabrechnung (Muster Meldebescheinigung). Sollten Sie keinen Nachweis erhalten haben, bitten Sie Ihren Arbeitgeber um den entsprechenden Nachweis. Hier finden Sie eine Vorlage


    Es kann ein Anzeichen für undokumentierte Arbeit ("Schwarzarbeit") sein, falls keine Anmeldung bei der Sozial- und Rentenversicherung vorliegt. Wenden Sie sich an eine passende Beratungsstelle


    § 6 Anmeldung Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung 

    Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.

  • 27. Ich muss in Kurzarbeit. Was bedeutet das?

    Es kann Zeiten in Betrieben geben, in denen aufgrund von Arbeitsausfall Kündigungen drohen. Kurzarbeit dient dazu, diese Kündigungen zu vermeiden. 


    Wenn Sie in Kurzarbeit sollen, heißt das, dass Sie aufgrund der schwierigen Auftragssituation weniger arbeiten sollen. Hierzu muss jedoch die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Der Lohnausfall kann über Lohnersatzleistungen ausgeglichen werden, das sogenannte Kurzarbeitergeld. Sobald die betriebliche Lage sich wieder verbessert, können Sie Ihre Arbeitszeit wieder erhöhen. 


    Sie müssen der Kurzarbeit zustimmen. Hierfür werden meist schriftliche Vereinbarungen aufgesetzt. Achten Sie darauf, dass Beginn und Ende der Kurzarbeit festgelegt sind. Unterschreiben Sie die Vereinbarung nur dann, wenn Sie alles verstehen! Sie haben immer das Recht, den Vertrag mit nach Hause zu nehmen und in aller Ruhe zu prüfen. Sie können sich auch beraten lassen, bevor Sie die Vereinbarung unterschreiben.


    Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier. 


    § 19 Abs. 1 Zulässigkeit von Kurzarbeit Kündigungsschutzgesetz

    Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.

  • 28. Ich erhalte zu wenig Lohn zum Leben. Was kann ich tun?

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, zusätzlich Unterstützung zu erhalten, wenn Sie zu wenig Lohn verdienen, um Ihren Lebensalltag zu gestalten. 


    Bei gewissen Lohnuntergrenzen haben Sie Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe. Möglichkeiten sind zum Beispiel, Ihr Einkommen mit dem Arbeitslosengeld II zu ergänzen oder Grundsicherung, Wohngeld beziehungsweise Kinderzuschlag zu beantragen. Die Maßnahmen sind abhängig von Ihrem Einkommen und je bestimmten Merkmalen, wie zum Beispiel Alter und Elternschaft.

  • 29. Was ist Brutto- und Nettolohn?

    Beim Lohn wird zwischen brutto und netto unterschieden. Brutto meint den gesamten Lohn, den Sie erhalten. Von diesem Bruttolohn werden aber Abzüge vorgenommen: Sie müssen Abgaben für die Sozialversicherung zahlen und Einkommenssteuer abführen. Eventuell kommen weitere Steuern, wie beispielsweise die Kirchensteuer oder der Solidaritätszuschlag hinzu. Ihr Nettolohn ist dann der Lohn, der Ihnen nach allen vorgenommenen Abzügen ausgezahlt wird. 


    Brutto - Sozialversicherung - Steuer = Netto

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