Diskriminierung

Arbeitgeber sind verpflichtet, Schutzmassnahmen zu treffen.

Sonst können Betroffene ihre Arbeit verweigern – bei vollem Lohnausgleich!

Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2019):
„Mit rund 9 Prozent der Befragten war etwa jede elfte erwerbstätige Person in den letzten drei Jahren von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen. Frauen sind mit 13 Prozent deutlich häufiger betroffen als Männer mit 5 Prozent. […] Die meisten Betroffenen (53 %) haben sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz durch Kund:innen, Klient:innen und Patient:innen erfahren"
Statistische Bundesamt (2021):
In Deutschland verdienen Frauen im Vergleich zu Männern rund 18 Prozent weniger. Es gibt einen Verdienstunterschied von durchschnittlich 4,16 Euro brutto pro Stunde.
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2019):
Gesetzlich sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine betriebsinterne Beschwerdestelle zu errichten und Informationen über solche Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Trotzdem wussten etwa 40 Prozent der Befragten nichts von einer solchen Beschwerdestelle.

  • 1. Was ist Diskriminierung?

    Viele Menschen machen die Erfahrung, aufgrund eines oder mehrerer Merkmale diskriminiert zu werden. Das heißt, Menschen werden zum Beispiel aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Hautfarbe benachteiligt, gedemütigt oder ausgegrenzt. Es wird daher auch oftmals von Benachteiligung und Ausgrenzung in Verbindung mit Diskriminierung gesprochen. 


    Diskriminierung kann dabei verschiedene Formen annehmen: Sie kann zum Beispiel verbal durch die Nutzung abfälliger Wörter geschehen oder durch das Zurückweisen einer Bewerbung ohne sachlich rechtfertigenden Grund. 


    Die Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung des Landes Berlin definiert Diskriminierung wie folgt: 


    „Man spricht von Diskriminierung, wenn eine Person in einer vergleichbaren Situation ohne sachlich rechtfertigenden Grund aufgrund eines […] Merkmal[s] eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erhält.“


    Es ist jedoch nicht jede Form von unterschiedlicher Behandlung eine Diskriminierung. Es kann durchaus Gründe geben, die für eine Ungleichbehandlung von Personen sprechen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Maßnahmen zur Förderung einer Minderheit oder einer wenig sichtbaren Gruppe eingeführt werden. 

    • Zum Beispiel diskriminiert eine Frauenquote nicht Männer, da die Quote darauf abzielt, eine bestehende strukturelle Ungleichbehandlung auszugleichen. 
    • Ebenso verhält es sich mit der Quote für Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz. Diese soll Menschen mit Behinderung Zugang zum Arbeitsmarkt verschaffen, da sie strukturell höhere Zugangshürden aufgrund ihrer Behinderung haben. 
    • Mutterschutz ist ebenso ein Beispiel für eine Ungleichbehandlung. Das heißt, es muss ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegen. 

    Mehr Informationen zum Thema Diskriminierung finden Sie bei der Berliner Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung.


    Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

  • 2. Wann wird von Diskriminierung gesprochen?

    Es gibt verschiedene Merkmale, nach denen nicht diskriminiert werden darf:

    • ethnische (zugeschriebene) Herkunft und Heimat
    • Geschlecht und geschlechtliche Identität
    • sexuelle Identität und Orientierung
    • Glaube, Religion und Weltanschauung
    • Alter
    • Sprache
    • Aussehen
    • körperliche und geistige Fähigkeiten
    • soziale Herkunft

    Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

    Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


    § 1 Ziel des Gesetzes Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 

    Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

  • 3. Welche Formen kann Diskriminierung haben?

    Belästigung und Diskriminierung, Benachteiligung und Ausgrenzungen werden einerseits oftmals synonym verwendet, andererseits aber auch als begriffliche Abgrenzungen voneinander konstruiert. Eine stringente Typologie im übergeordneten Kontext und Konsens gibt es nicht. Wir orientieren uns daher am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Demnach kann Diskriminierung viele verschiedene Formen annehmen. Benachteiligung wird hierbei als Oberbegriff gewählt, um die verschiedenen Formen von Diskriminierung zu erfassen:


    • Unmittelbare Diskriminierung:

    Es werden in einer Stellenanzeige für eine Restaurant ausschließlich weibliche Servicekräfte gesucht, ohne einen hierfür rechtfertigenden Grund zu geben. 


    • Mittelbare Diskriminierung:

    Eine scheinbar neutrale Formulierung schließt eine Gruppe von Menschen aus, ohne dass es hierfür einen sachlich notwendigen Grund gibt. Also zum Beispiel die Voraussetzung sehr guter Deutschkenntnisse für eine Tätigkeit, bei der ausreichende Deutschkenntnisse genügend wären. 


    • Belästigung:

    Es werden zum Beispiel wiederholt abfällige Witze über schwule Menschen (Homophobie) oder Frauen (Sexismus) erzählt. Diese können die Würde betroffener Personen verletzen und zu einem Umfeld der Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen führen.


    • Sexuelle Belästigung

    Sexuelle Belästigung meint jede Form von unerwünschtem sexuellem Verhalten. Dies schließt unerwünschte Berührungen und Handlungen sowie sexuelle Bemerkungen ein. Sogenanntes Catcalling wird derzeit nicht vom Gesetz miterfasst. Catcalling meint verbale sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum, zum Beispiel durch sexuell konnotiertes Rufen, Reden oder Pfeifen. Das Anbringen pornographischer Inhalte im Pausenraum kann ebenso eine Form von sexueller Belästigung sein. 


    • Anweisung der Benachteiligung:

    Ein:e Security-Person eines Clubs wird angewiesen, nur weiße Personen in den Club zu lassen. 


    § 3 Begriffsbestimmungen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

    1. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. […]
    2. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen […].
    3. Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
    4. Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
    5. Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. […]
  • 4. Was ist Diversity-Management?

    Unter Diversity werden verschiedene Merkmale zusammengefasst, die unsere Gesellschaft so bunt machen wie sie ist. Übersetzt bedeutet es Vielfalt. Es gibt verschiedene Dimensionen von Vielfalt, die sich entlang der Diskriminierungsmerkmale orientieren. (siehe Diskriminierung: 2. Wann wird von Diskriminierung gesprochen?) Diversity ist ein positiver Ansatz, der Vielfalt schätzt, Antidiskriminierung fördert und hierfür sensibilisiert. 


    Diversity-Management meint die strategische Ausrichtung eines Unternehmens im Bereich Vielfalt. Das heißt, ein Unternehmen macht sich in verschiedenen Bereichen Diversity zunutze, z. B. im Bereich Recruiting und Personalentwicklung. Begründet wird ein Diversity-Management mit vielen Vorteilen für Arbeitgeber, unter anderem, um den Fachkräftebedarf zu decken oder kreative, nachhaltige Lösungen für Kund:innen zu bieten. 


    Fremdenfeindlichkeit und rassistische Gewalt haben in den letzten Jahren zugenommen. Diversity-Management und die Schaffung eines toleranten und inklusiven Arbeitsumfelds werden daher umso wichtiger“, beschreibt zum Beispiel die Charta der Vielfalt, ein Netzwerk für Vielfalt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen. 


    Die Charta der Vielfalt beschreibt Alter, ethnische Herkunft und Nationalität, Geschlecht und geschlechtliche Identität, körperliche und geistige Fähigkeiten, Religion und Weltanschauung, sexuelle Orientierung und soziale Herkunft als Vielfaltsdimensionen. 

  • 5. Was ist Anti-Diskriminierungsrecht?

    In Deutschland verbietet bereits das Grundgesetz Diskriminierung. 


    2006 trat dann zusätzlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Dieses dient der Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien in Deutschland und regelt sehr viel spezifischere Fälle von Diskriminierung und Belästigung. (siehe Diskriminierung: 3. Welche Formen kann Diskriminierung haben?).


    Die Internationale Arbeitsorganisation ILO hat außerdem 2019 ein Übereinkommen zur Bekämpfung von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz vorgestellt. Dies regelt verbindliche Mindeststandards, um Beschäftigte vor Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Deutschland hat das Abkommen bisher jedoch noch nicht ratifiziert. 


    Eine Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung (Landesantidiskriminierungsstelle) wurde in 2007 in Berlin gegründet und arbeitet auf ministerieller Ebene für Antidiskriminierung und half, das Landesantidiskriminierungsgesetz in Berlin mit auf den Weg zu bringen. 


    Im Bundesland Berlin wurde 2020 das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) eingeführt. Dieses umfasst eine breitere Definition von Diskriminierungsmerkmalen als das AGG und das Grundgesetz: Sozialer Status und chronische Krankheiten werden als Diskriminierungsmerkmale mitaufgeführt. Weiterhin schützt es insbesondere vor behördlicher Diskriminierung, welche im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht besonders behandelt wird. Zusätzlich hilft eine unabhängige Ombudsstelle bei der Rechtsdurchsetzung für Betroffene. Außerdem fördert das LADG neben dem Schutz vor Diskriminierung insbesondere auch eine Kultur der Wertschätzung von Vielfalt.  


    Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

    Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


    § 1 Ziel des Gesetzes Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

    Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 


    § 1 Ziel des Gesetzes Landesantidiskriminierungsgesetz

    Ziel des Gesetzes ist die tatsächliche Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit, die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sowie die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt.

  • 6. Warum ist Belästigung/Diskriminierung (am Arbeitsplatz) schädlich?

    Belästigung und Diskriminierung bewirken oftmals, dass ein Umfeld der Einschüchterung geschaffen wird. In diesem Umfeld werden die von Belästigung und Diskriminierung betroffenen Personen erniedrigt, entwürdigt und beleidigt. Das führt zu Ausgrenzungen und Anfeindungen. Gleichzeitig wird Belästigung auch immer wieder verharmlost, sodass Belästigung zu einem Tabuthema stilisiert wird. (mehr Infos)


    Betroffene von Belästigung und/oder Diskriminierung empfinden häufig Gefühle der Ohnmacht und Bedrohung. Scham, Erniedrigung, und Abwertung sind ebenfalls für Betroffene Gefühle, die durch Belästigung und Diskriminierung entstehen. Dies führt zu einer geringen Arbeitsplatzzufriedenheit der Betroffenen, mehr Stress, einer schlechteren mentalen Gesundheit und gesundheitlichen Beeinträchtigungen insgesamt (siehe Statistisches Bundesamt, Antidiskriminierungsstelle des Bundes). Dies führt dazu, dass die Leistungsfähigkeit Betroffener sinken kann (siehe Statistisches Bundesamt). Diese negativen Folgen von Diskriminierung/Belästigung wirken sich auf alle Arbeitnehmer:innen in einem Betrieb aus. Belästigung und Diskriminierung sind daher für alle Mitarbeiter:innen im Betrieb schädlich. 


    Zur Studienlage:

    Laut einer Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in 2019 waren knapp neun Prozent, also ca. jede:r elfte Arbeitnehmer:in in den letzten drei Jahren von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen. Laut dem statistischen Bundesamt wurden in 2015 16 Prozent aller Arbeitnehmer:innen in den letzten zwölf Monaten am Arbeitsplatz bedroht oder belästigt. 5,6 Prozent der Arbeitnehmer:innen wurden zudem am Arbeitsplatz diskriminiert. Diskriminierung und Belästigungen sind also keine Seltenheit. 


    Diskriminierung und Belästigungen können ein Gefühl der Ohnmacht und Bedrohung für die betroffene Person auslösen. In einer Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes fühlte sich fast jede vierte Person mäßig bis sehr stark davon betroffen. Jede zweite bis dritte Person gab sogar an, ein starkes Gefühl der Scham, der Erniedrigung und Abwertung sowie der psychischen Belastung durch die Diskriminierung/Belästigung zu empfinden. Weiterhin entwickelten laut einer Studie von 2019 „Frauen, die am Arbeitsplatz von einem sexistischen Klima betroffen waren, […] in einem Zeitraum von vier Jahren dreimal häufiger Depressionen als eine [Gruppe], die keinen solchen Sexismus am Arbeitsplatz erfahren hatte. Zudem klagten die Frauen über eine schlechtere Leistungsfähigkeit, Unzufriedenheit und einen allgemein schlechteren Gesundheitszustand.“ 

  • 7. Wann bin ich am Arbeitsplatz vor Diskriminierung/Belästigung geschützt?

    Sie sind im Arbeitsleben durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Belästigung und Diskriminierung geschützt. Dies bedeutet, dass bereits bei der Stellenausschreibung und im Bewerbungsverfahren besondere Kriterien zur Auswahl und Einstellung berücksichtigt werden müssen. Es darf nicht unsachlich benachteiligt werden in diesem Prozess. 


    Des Weiteren sind Sie als Arbeitnehmer:in vor Diskriminierung bei Ihren Arbeits- und Entlassungsbedingungen sowie beim Lohn geschützt. Das heißt, Männer dürfen zum Beispiel nicht ohne Grund besser als Frauen in derselben Tätigkeit bezahlt werden. 


    Sie sind auch im Zugang zu Fort- und Weiterbildungen sowie Berufsberatung, in der Berufsausbildung und bei der Mitarbeit im Betriebsrat vor Diskriminierung und Belästigung besonders geschützt. 


    § 2 Abs. 1 Ziff. 1-4 Anwendungsbereich Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 

    Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 

    1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
    2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
    3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
    4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen […].
  • 8. Ich wurde am Arbeitsplatz belästigt/diskriminiert. Welche Rechte habe ich?

    Ungleiches Behandeln ohne sachlichen Grund sowie Belästigung sind verboten. Werden Sie am Arbeitsplatz diskriminiert oder belästigt, dann haben Sie ein Beschwerderecht. Sie können sich also bei den zuständigen Stellen in Ihrem Betrieb beschweren. Ihre Beschwerde muss geprüft werden und das Ergebnis der Prüfung muss Ihnen mitgeteilt werden. 


    Ihr Arbeitgeber ist außerdem dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um (sexuelle) Belästigung am Arbeitsplatz zu unterbinden. Das heißt, Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen aufgrund von Diskriminierungsmerkmalen müssen durch vorbeugende Maßnahmen durch den Arbeitgeber möglichst verhindert werden. Kommt Ihr Arbeitgeber diesem Gesetz nicht oder nur ungeeignet nach, haben Sie das Recht, Ihre Arbeit bei vollem Lohnausgleich zu verweigern. Dies können Sie tun, wenn Sie z. B. Situationen von Belästigung schutzlos ausgesetzt sind. Dies nennt sich Leistungsverweigerungsrecht. Sie müssen in diesem Fall weiterhin bezahlt werden. 


    Liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor, haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung. Diesen müssen Sie innerhalb von zwei Monaten bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung Ihres Schadenersatzanspruchs bei Ihrem Arbeitgeber können Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Ihr zuständiges Arbeitsgericht richtet sich nach dem Standort Ihres Arbeitgebers.


    In einem Streitfall aufgrund von Benachteiligung nach einem Diskriminierungsmerkmal kommt es außerdem zu einer sogenannten Beweislastumkehr. Das heißt, Sie wurden diskriminiert/belästigt und können hierfür Indizien vorweisen, die diese Vermutung zulassen. Dann muss die andere Partei beweisen, dass kein Verstoß vorgelegen hat. 


    Sexuelle Belästigung kann außerdem auch strafrechtlich verfolgt werden. Sie müssen hierzu eine Strafanzeige stellen. 


    Wenn Sie am Arbeitsplatz Diskriminierung und Belästigung erfahren, sollten Sie versuchen, den Vorfall durch ein sogenanntes Gedächtnisprotokoll festzuhalten. Dieses hilft Ihnen, den Vorfall bei Beschwerde oder Schadensersatz vorzutragen. 

    Hier finden Sie eine  Vorlage für ein Gedächtnisprotokoll


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    § 13 Abs.1 Beschwerderecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

    Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.


    § 14 Leistungsverweigerungsrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

    Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.


    § 15 Abs. 1 und 4 Entschädigung und Schadensersatz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 

    (1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

    (4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.


    § 61b Abs.1 Klage wegen Benachteiligung Arbeitsgerichtsgesetz

    Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.


    § 22 Beweislast Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.


    § 184i Abs. 1 Sexuelle Belästigung Strafgesetzbuch

    Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

  • 9. Was muss mein Arbeitgeber gegen Diskriminierung/Belästigung am Arbeitsplatz tun?

    Ihr Arbeitgeber ist erstens dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen (siehe Diskriminierung: 3. Welche Formen kann Diskriminierung haben?). Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss geeignete Maßnahmen anwenden, um alle Mitarbeiter:innen vor Benachteiligung zu schützen. Diese Maßnahmen müssen auch einen präventiven, also einen vorbeugenden Charakter haben, zum Beispiel durch Antidiskriminierungs-Trainings für die Belegschaft oder Aufklärungsarbeit durch das Bekanntmachen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (siehe Diskriminierung: 5. Was ist Anti-Diskriminierungsrecht?).


    Zweitens muss Ihr Arbeitgeber eine Beschwerdestelle einrichten, an die sich von Benachteiligung betroffene Mitarbeiter:innen wenden können. Diese Beschwerden müssen geprüft werden. 


    Drittens hat Ihr Arbeitgeber am Arbeitsplatz entsprechende Maßnahmen zum Schutz benachteiligter Mitarbeiter:innen zu ergreifen. Dies kann zum Beispiel durch Abmahnung, Versetzung oder Kündigung der Person, welche die Diskriminierung/Belästigung verübt habt, geschehen. 


    § 12 Abs. 1-2 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

    1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
    2. Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.

    § 13 Abs. 1 Beschwerderecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

    Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

  • 10. Ich muss Dienstkleidung tragen, die ich als unangenehm empfinde. Kann ich dagegen etwas tun?

    In manchen Betrieben im Hotel- und Gaststättengewerbe schreibt der Arbeitgeber vor, Dienstkleidung zu tragen. Dienstkleidungen können zu Unbehagen bei den Mitarbeiter:innen führen, wenn diese z. B. zu eng oder knapp geschnitten sind. Eventuell begünstigt eine solche Dienstkleidung mögliche Belästigungen.


    Schreibt Ihr Arbeitgeber Dienstkleidung vor, darf der Betriebsrat hierbei mitbestimmen und kann so Einfluss ausüben. Es muss drauf geachtet werden, dass die zu tragenden Textilien angenehm sind und Bewegungsfreiheit gewährleisten. 


    Gibt es keinen Betriebsrat, darf Ihr Arbeitgeber über die Dienstkleidung alleine entscheiden und muss hierbei Ihre Persönlichkeitsrechte achten. Sie können Ihrem Arbeitgeber also Ihr Unbehagen beim Tragen der Dienstkleidung schriftlich mitteilen unter Bezug auf die Maßnahmen, die Ihr Arbeitgeber ergreifen muss, um Sie vor Belästigung zu schützen. 


    § 87 Abs. 1 Ziff. 1 Mitbestimmungsrechte Betriebsverfassungsgesetz

    Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.


    § 12 Abs. 1 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

  • 11. Ich soll ein Namensschild bei der Arbeit tragen. Kann ich dagegen etwas tun?

    In manchen Betrieben im Hotel- und Gaststättengewerbe schreibt der Arbeitgeber vor, Namensschilder zu tragen. Eine vollständige Namensnennung kann dazu führen, dass Belästigungen vereinfacht werden. Schreibt Ihr Arbeitgeber Namensschilder vor, darf der Betriebsrat hierbei mitbestimmen und kann so Einfluss ausüben. Gibt es keinen Betriebsrat, darf Ihr Arbeitgeber entscheiden und muss hierbei Ihre Persönlichkeitsrechte achten. Sie können Ihrem Arbeitgeber Ihr Unbehagen beim Tragen eines Namensschilds schriftlich mitteilen unter Bezug auf die Maßnahmen, die Ihr Arbeitgeber ergreifen muss, um Sie vor Belästigung zu schützen. 


    § 87 Abs. 1 Ziff. 1 Mitbestimmungsrechte Betriebsverfassungsgesetz

    Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.


    § 12 Abs. 1 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

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